28 26.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist der Umstand, dass der Beschuldigte seine prozessualen Rechte wahrnimmt, nicht zu seinen Ungunsten zu werten, wobei ihm jedoch kein Abzug für Reue oder Geständnis gewährt werden kann. 26.3.3 Strafempfindlichkeit Beim Beschuldigten ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen.