Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich gehandelt, was als tatbestandsimmanent zu werten ist. Der Beschuldigte hat die Verletzung der Ehre der Strafkläger in Kauf genommen, handelte jedoch nicht in überwiegender Beleidigungs- oder Schädigungsabsicht, sondern lediglich mit dem Ziel, eine aktuelle und durchaus berechtigte Diskussion anzustossen bzw. sich daran zu beteiligen. Die Tat ist auf ein unbedachtes Vorgehen seinerseits zurückzuführen. Ihn trifft daher insgesamt ein leichtes Verschulden.