(vgl. E. I.7 oben). Für diese Äusserungen erfolgt kein Schuldspruch und trifft den Beschuldigten entsprechend kein Verschulden. Schliesslich ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass auch keine mehrfach begangene Ehrverletzung angeklagt ist. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erachtet die Kammer eine Strafe von 30 Strafeinheiten dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. 26.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich gehandelt, was als tatbestandsimmanent zu werten ist.