Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet die Kammer den Tatbestand der üblen Nachrede auch durch Weiterverbreiten der Aussage, der Strafkläger 1 sei ein Antisemit, als erfüllt. Demgegenüber ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass von den angeklagten Äusserungen im N.________ (Artikel von H) mehr als die Hälfte davon erst nach dem 12. August 2015 gemacht worden sind, d.h. die ab Seite 10 unten seit dem 12. August 2015 zwischenzeitlich ergangenen Updates sind so wenig Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens wie die im N.________ (Artikel von H) angefügten Kommentare (und Antworten), gepostet nach dem 12. August 2015