Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Strafkläger durchaus provozierend auftraten, an Diskussionen teilnahmen und entsprechende Reaktionen mit ihrem Verhalten bewusst provozieren. Von einer allzu grossen Betroffenheit der Strafkläger kann daher nicht ausgegangen werden, wenngleich der Strafkläger 2 als gesamtschweizerische Tierschutzorganisation darauf angewiesen ist, in der Öffentlichkeit als integre Organisation wahrgenommen zu werden. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten ist insgesamt von einem leichten Verschulden auszugehen.