27 erstellten und bereits veröffentlichten Artikel weiterverbreitet hat. Der Beschuldigte hat mit dem Verlinken des Artikels an einer bereits angestossenen Diskussion teilgenommen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Strafkläger durchaus provozierend auftraten, an Diskussionen teilnahmen und entsprechende Reaktionen mit ihrem Verhalten bewusst provozieren.