Zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen schwerwiegenden Vorwurf handelt, welcher über das World Wide Web verbreitet und damit einer unbestimmten Anzahl an Menschen zugänglich gemacht wurde. Verschuldensmindernd ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus aktuellem und durchaus berechtigtem Anlass gehandelt und einen nicht von ihm