26. Konkrete Strafzumessung 26.1 Objektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut von Art. 173 aStGB ist die Ehre. Mit der öffentlichen Verbreitung des N.________ (Artikel), welcher die angeklagten Äusserungen enthält, hat der Beschuldigte die Ehre der beiden Strafkläger verletzt und damit tatbestandsmässig gehandelt. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen schwerwiegenden Vorwurf handelt, welcher über das World Wide Web verbreitet und damit einer unbestimmten Anzahl an Menschen zugänglich gemacht wurde.