Einzig bezüglich des Strafrahmens ist festzustellen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise – mit dem Hinweis, das Urteil sei vor Ende 2017 ergangen (pag. 414, S. 29 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung) – von einem oberen Strafrahmen einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen ausgegangen ist. Wie vorstehend ausgeführt, blieb der obere Strafrahmen von 180 Tagessätzen durch die Änderung des Sanktionenrechts unberührt. Damit ist auch gesagt, dass als Strafart einzig eine Geldstrafe in Frage kommt.