1 Abs. 3 StGB auf Geldstrafe schlechthin. In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 34 Abs. 1 StGB, dass – bestimmt das Gesetz nichts anderes – die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt. Der obere Strafrahmen bleibt damit unverändert, wogegen mit der revidierten Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 StGB eine Mindeststrafe von drei Tagessätzen eingeführt worden ist, womit sich allein von daher das alte Recht als das mildere präsentiert. In jedem Fall ist das neue Recht nicht «lex mitior», womit vorliegend das alte Recht (aStGB) zur Anwendung gelangt.