Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Die Strafdrohung für die üble Nachrede lautete zum Tatzeitpunkt auf Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB). Per 1. Januar 2018 traten die Änderungen des Sanktionenrechts in Kraft. Seither lautet die Strafdrohung von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB auf Geldstrafe schlechthin.