Da der Beschuldigte aus aktuellem und berechtigtem Anlass und nicht in überwiegender Beleidigungsabsicht gehandelt hat, ist er zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Der Wahrheitsbeweis misslingt dem Beschuldigten bezüglich sämtlicher Äusserungen. Eine aktuelle antisemitische Gesinnung des Strafklägers 1 bzw. 2 vermag er nicht zu belegen. Auch der Gutglaubensbeweis misslingt dem Beschuldigten. Er hat vor dem Verlinken des Artikels keine eigenen Recherchen getätigt und sich auf sein Vorwissen bezüglich Verurteilung aus dem Jahr 2000 verlassen, was den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht nicht genügt. IV. Strafzumessung