23. Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen gelangt die Kammer zusammenfassend zu folgenden Schlussfolgerungen: Indem der Beschuldigte auf Facebook öffentlich den N.________ (Artikel von H) verlinkt und damit die darin enthaltenen inkriminierten Äusserungen zusammen mit seinem Kommentar verbreitet hat, hat der Beschuldigte objektiv und subjektiv die Tatbestandsmerkmale von Art. 173 Ziffer 1 Abs. 2 aStGB zum Nachteil der Strafkläger erfüllt. Da der Beschuldigte aus aktuellem und berechtigtem Anlass und nicht in überwiegender Beleidigungsabsicht gehandelt hat, ist er zum Entlastungsbeweis zuzulassen.