Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 22.3 verwiesen werden. Wie dargelegt, definiert sich der Strafkläger 2 praktisch ausschliesslich über das Handeln und die Arbeit des Strafklägers 1. Der Beschuldigte hat weder bezüglich Strafkläger 1 noch bezüglich Strafkläger 2 Abklärungen vorgenommen. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte bezeichnenderweise auch zu keinem Zeitpunkt geltend machte, er habe spezifisch bezüglich Strafkläger 2 Abklärungen vorgenommen. Vielmehr berief er sich auch wiederum auf sein Vorwissen.