Kommt hinzu, dass – wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt – der Beschuldigte eben gerade keine eigenen Recherchen vorgenommen, sondern auf sein allgemeines Vorwissen abgestellt hat. Auch aus dem Umstand, dass der Strafkläger 1 die Massentierhaltung mit dem Holocaust vergleicht, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, wobei auf das oben in E. 21.3 Gesagte verwiesen werden kann. Der Gutglaubensbeweis ist damit nicht erbracht. 22.4 Zur Tatsachenbehauptung 3 Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 22.3 verwiesen werden.