25 Jahr 2000 – annehmen musste oder durfte, dass der Strafkläger 1 als Person zum Tatzeitpunkt antisemitisch sei. Insbesondere kann er sich wie erwähnt nicht auf solche Aussagen berufen, welche der Strafkläger 1 vor mehr als fünf Jahren vor dem Tatzeitpunkt gemacht hat. Kommt hinzu, dass – wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt – der Beschuldigte eben gerade keine eigenen Recherchen vorgenommen, sondern auf sein allgemeines Vorwissen abgestellt hat.