Aufgrund der Schwere des Vorwurfs und der Art der Verbreitung (öffentlich im World Wide Web) wäre der Beschuldigte jedoch zu eingehenderen Recherchen – insbesondere zur Frage, wie sich der Strafkläger 1 heute zu den Vorwürfen stellt – verpflichtet gewesen. Der Beschuldigte vermag daher keine ernsthaften, objektiv haltbaren Gründe darzutun, dass er aufgrund der ihm vorliegenden Informationen im August 2015 – insbesondere der Verurteilung aus dem