Zur Tatsachenbehauptung 2 Wie das Beweisergebnis ergeben hat, hat der Beschuldigte sich auf sein Vorwissen bezüglich der Verurteilung des Strafklägers 1 verlassen und keine eigenen Recherchen angestellt. Aufgrund der Schwere des Vorwurfs und der Art der Verbreitung (öffentlich im World Wide Web) wäre der Beschuldigte jedoch zu eingehenderen Recherchen – insbesondere zur Frage, wie sich der Strafkläger 1 heute zu den Vorwürfen stellt – verpflichtet gewesen.