Der Beschuldigte hatte keinen begründeten Anlass davon auszugehen, dass der Strafkläger 1 zweimal wegen Rassendiskriminierung verurteilt wurde. Ihm gelingt der Nachweis nicht, dass er ernsthafte Gründe hatte, von einer mehrfachen Verurteilung des Strafklägers 1 auszugehen. Insofern erübrigen sich Ausführungen dazu, inwiefern sich der Beschuldigte auf die eigenen falschen Aussagen des Strafklägers 1 selbst verlassen durfte oder nicht, zumal er keine Kenntnis des Artikels im St. Galler-Tagblatt hatte.