(Artikel von H) von einer unbekannten Urheberschaft stammt, den Beschuldigten zu weiteren vertieften Abklärungen verleiten müssen, was er jedoch unterlassen hat. Bezüglich der drei Gruppen von inkriminierten Äusserungen ergibt sich alsdann im Einzelnen Folgendes: 22.2 Zur Tatsachenbehauptung 1 Wie das Beweisergebnis ergeben hat, kannte der Beschuldigte weder das Interview mit dem Strafkläger 1 im St. Galler-Tagblatt noch den von der Verteidigung eingereichten Staatsschutzbericht. Die im Letzteren erwähnten beiden Urteile (pag. 285) beziehen sich auf die Bereiche Terrorismus und gewalttätiger Extremismus.