Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte eben gerade nicht seiner besonderen und grossen Informations- und Sorgfaltspflicht nachgekommen ist. Neben dem Umstand, dass sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf sein Vorwissen bezüglich der Verurteilung des Strafklägers 1 verlassen hat, hätte die Tatsache, dass der inkriminierte N.________ (Artikel von H) von einer unbekannten Urheberschaft stammt, den Beschuldigten zu weiteren vertieften Abklärungen verleiten müssen, was er jedoch unterlassen hat.