___ (Artikel von H) aufgegriffen, gepostet und auch kommentiert hat. Insbesondere geht die Kammer entgegen der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte das Interview des Strafklägers 1 mit dem St. Galler- Tagblatt nicht kannte, da er sich auf sein Vorwissen rund um den Bundesgerichtsentscheid und die Medienauftritte des Strafklägers 1 verlassen und keine eigenen Recherchen im Internet vorgenommen hat. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte eben gerade nicht seiner besonderen und grossen Informations- und Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.