24 An dieser Stelle ist vorab das Beweisergebnis (vgl. E. II.14.3 oben) in Erinnerung zu rufen: Für die Kammer ist erstellt, dass der Beschuldigte ohne grosse Abklärungen vorzunehmen, den N.________ (Artikel von H) aufgegriffen, gepostet und auch kommentiert hat.