Der Vorwurf des Antisemitismus wiegt schwer und die Verbreitung erfolgte öffentlich über Facebook, womit der Beschuldigte den Artikel einer unbestimmten Anzahl an Lesern, mindestens aber seinen rund 2‘500 Facebookfreunden, zugänglich machte. Demnach sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beschuldigten zu stellen.