Die erforderliche Informations- und Sorgfaltspflicht ist im Einzelfall zu untersuchen. Je schwerer der Eingriff ist, umso grössere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des Sachverhalts. Die Schwere setzt sich aus dem Vorwurf und dem Verbreitungsgrad zusammen. Vorliegend geht die Kammer von einem schweren Eingriff aus. Der Vorwurf des Antisemitismus wiegt schwer und die Verbreitung erfolgte öffentlich über Facebook, womit der Beschuldigte den Artikel einer unbestimmten Anzahl an Lesern, mindestens aber seinen rund 2‘500 Facebookfreunden, zugänglich machte.