22. Zum Gutglaubensbeweis 22.1 Einleitende Bemerkungen Vorab kann auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Gutglaubensbeweis verwiesen werden (pag. 410 f., S. 25 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte muss beweisen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserungen zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Die erforderliche Informations- und Sorgfaltspflicht ist im Einzelfall zu untersuchen.