Die meisten Äusserungen des Strafklägers 1 bzw. dessen Publikationen sind auch auf der Website oder im Archiv des Strafklägers 2 zu finden. Zumindest die auf der Website des Strafklägers 2 veröffentlichten Inhalte dürfen damit ohne Weiteres dem Strafkläger 2 zugeordnet werden. Da der Wahrheitsbeweis aber in Bezug auf den Strafkläger 1 misslingt, kann er auch betreffend Strafkläger 2 nicht erbracht werden. Daran vermag auch die Stellungnahme von F.________ (Vizepräsidentin des Strafklägers 2) zu den Antisemitismusvorwürfen (vgl. pag. 623, Z. 92, pag. 475) nichts zu ändern.