Mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung und den Umstand, dass der Wahrheitsbeweis betreffend Strafkläger 1 misslingt, kann die Frage offen gelassen werden. Festzuhalten ist jedoch, dass der Strafkläger 1 die Tätigkeit und insbesondere die öffentliche Wahrnehmung des Strafklägers 2 praktisch alleine prägt. Das Engagement des Strafklägers 1 erfolgt ausschliesslich über bzw. in der Form des Strafklägers 2. Die meisten Äusserungen des Strafklägers 1 bzw. dessen Publikationen sind auch auf der Website oder im Archiv des Strafklägers 2 zu finden.