Insofern kann dem Strafkläger – trotz des zu Recht durch die Verteidigung hervorgehobenen antisemitischen Nimbus – kein aktueller Antisemitismus vorgeworfen werden, welcher sich gegen aussen manifestiert hätte. Der Wahrheitsbeweis misslingt daher. 21.4 Zur Tatsachenbehauptung 3 Vorab stellt sich die Frage, inwiefern die Äusserungen des Strafklägers 1 dem Strafkläger 2 zugerechnet werden können. Mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung und den Umstand, dass der Wahrheitsbeweis betreffend Strafkläger 1 misslingt, kann die Frage offen gelassen werden.