23 und sich damit selbst mit einem antisemitischen Nimbus umgibt, ist offensichtlich und nicht zu verneinen. Der vom Strafkläger 1 geäusserte Hass bezieht sich jedoch nicht auf eine bestimmte Religionsgemeinschaft, sondern wie er darlegt nur auf diejenigen Juden, welche das betäubungslose Schächten praktizieren bzw. unterstützen. Insofern kann dem Strafkläger – trotz des zu Recht durch die Verteidigung hervorgehobenen antisemitischen Nimbus – kein aktueller Antisemitismus vorgeworfen werden, welcher sich gegen aussen manifestiert hätte.