Der Beschuldigte macht geltend, die Zitate des Strafklägers 1 seien noch auf der Homepage des Strafklägers 2 zu finden, er habe sich davon nicht distanziert, weswegen der Wahrheitsbeweis auch mit nicht aktuellen Äusserungen des Strafklägers 1 erbracht werden könne. Die Homepage des Strafklägers 2 stellt ein Archiv dar bzw. wird als solches bezeichnet. Sie enthält damit eine Dokumentation von Vergangenem und gibt nicht zwingend aktuelle Äusserungen wieder, welche der Strafkläger 1 so zum heutigen Zeitpunkt und in dieser Form bestätigen würde.