Genauso wie die antispeziesistische Weltanschauung des Strafklägers 1 zu akzeptieren ist, muss sich der Strafkläger 1 Kritik daran gefallen lassen und seinerseits akzeptieren, dass die Mehrheit der Bevölkerung eine Gleichsetzung des Holocausts mit der Massentierhaltung als geschmackslos und ethisch nicht vertretbar erachtet und als verharmlosend wertet. Der Beschuldigte macht geltend, die Zitate des Strafklägers 1 seien noch auf der Homepage des Strafklägers 2 zu finden, er habe sich davon nicht distanziert, weswegen der Wahrheitsbeweis auch mit nicht aktuellen Äusserungen des Strafklägers 1 erbracht werden könne.