Dies stellt nach Ansicht der Kammer keinen Widerspruch zum bundesgerichtlichen Urteil dar: Genauso wie die antispeziesistische Weltanschauung des Strafklägers 1 zu akzeptieren ist, muss sich der Strafkläger 1 Kritik daran gefallen lassen und seinerseits akzeptieren, dass die Mehrheit der Bevölkerung eine Gleichsetzung des Holocausts mit der Massentierhaltung als geschmackslos und ethisch nicht vertretbar erachtet und als verharmlosend wertet.