Da die vom Strafkläger 1 vorgebrachten Vergleiche damit in einer nicht rassistischen bzw. nicht antisemitischen Ideologie der Tierrechtsbewegung begründet sind, und der Strafkläger 1 dies auch so begründet, kann die Kammer auch in den Holocaustvergleichen keine klar antisemitische Haltung erkennen. Dies stellt nach Ansicht der Kammer keinen Widerspruch zum bundesgerichtlichen Urteil dar: