Er äussert damit Kritik am Speziesismus (Definition gemäss Duden: Anschauung, nach der der Mensch allen anderen Arten überlegen und daher berechtigt sei, deren Vertreter nach seinem Gutdünken zu behandeln), und greift die von gewissen Tierschützern vertretene Ideologie des Antispeziesismus konsequent auf. Da die vom Strafkläger 1 vorgebrachten Vergleiche damit in einer nicht rassistischen bzw. nicht antisemitischen Ideologie der Tierrechtsbewegung begründet sind, und der Strafkläger 1 dies auch so begründet, kann die Kammer auch in den Holocaustvergleichen keine klar antisemitische Haltung erkennen.