Der Strafkläger 1 begründet seine entsprechenden Aussagen damit, dass er keinen Unterschied zwischen Mensch und Tier mache. Er äussert damit Kritik am Speziesismus (Definition gemäss Duden: Anschauung, nach der der Mensch allen anderen Arten überlegen und daher berechtigt sei, deren Vertreter nach seinem Gutdünken zu behandeln), und greift die von gewissen Tierschützern vertretene Ideologie des Antispeziesismus konsequent auf.