tung mit dem Holocaust, was der Beschuldigte als Beweis seiner antisemitischen Gesinnung wertet. Die Vergleiche des Strafklägers 1 hat das Bundesgericht im Jahr 2015 als Verharmlosung des Holocausts kritisiert bzw. eine entsprechende Äusserung über den Strafkläger als zulässig und nicht ehrverletzend erachtet (Urteil des Bundesgerichts BGer 5A_207/2015 vom 3. August 2015). Der Strafkläger 1 begründet seine entsprechenden Aussagen damit, dass er keinen Unterschied zwischen Mensch und Tier mache.