strafrechtliche Verbot der Rassendiskriminierung kritisiert bzw. nicht als sachgerecht und die Meinungsfreiheit unter diesem Aspekt als eingeschränkt erachtet, vermag eine antisemitische Gesinnung nicht zu belegen. Auch der Umstand, dass der Strafkläger 1 bemängelt, dass das betäubungslose Schächten von Geflügel sowie der Import von geschächtetem Fleisch zulässig sei, und er dies auf jüdischen Einfluss zurückführt, kann nicht ohne Weiteres als antisemitische Haltung gewertet werden, da hier durchaus eine klare Interessenlage besteht. - Der Strafkläger 1 vergleicht die Fleischproduktion und damit die Nutztierhal-