sismusgesetz eingeschränkt bzw. behindert werde (N 88, pag. 622 f.). Er kritisiert damit den entsprechenden Straftatbestand als Einschränkung der Meinungsfreiheit: Kritik an bestehenden rechtlichen Normen muss grundsätzlich zulässig sein. Auch der Umstand, dass der Strafkläger 1 das