Diese Kritik am betäubungslosen Schächten alleine ist nicht geeignet, eine antisemitische Haltung zu belegen, da sie mit Verweis auf gegenteilige Interessen von Tieren bzw. Tierschutzinteressen einen einzelnen Aspekt der jüdischen Religion kritisiert, welcher darüber hinaus nicht von einem grossen Teil der jüdischen Bevölkerung als essentieller Aspekt der Religionsausübung erachtet wird. Im Weiteren erachtet der Beschuldigte folgende Äusserungen des Strafklägers 1 als Beleg für seine antisemitische Haltung: - Der Strafkläger 1 kritisiert sinngemäss den Umstand, dass sein Kampf gegen das betäubungslose Schächten seiner Ansicht nach durch das Antiras-