Zunächst ist festzuhalten, dass der Strafkläger 1 – nebst anderem – das betäubungslose Schächten scharf kritisiert und sich dabei provozierender und deutlicher Worte bedient. Diese Kritik am betäubungslosen Schächten alleine ist nicht geeignet, eine antisemitische Haltung zu belegen, da sie mit Verweis auf gegenteilige Interessen von Tieren bzw. Tierschutzinteressen einen einzelnen Aspekt der jüdischen Religion kritisiert, welcher darüber hinaus nicht von einem grossen Teil der jüdischen Bevölkerung als essentieller Aspekt der Religionsausübung erachtet wird.