gen. Als zweite Vorbemerkung ist vorab mit Nachdruck zu betonen, dass die Äusserungen des Strafklägers unter dem Gesichtspunkt zu prüfen sind, ob ihm der schwer wiegende Vorwurf einer antisemitischen Gesinnung gemacht werden darf. Nicht zu prüfen und nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, inwiefern die Äusserungen unanständig, geschmackslos, inakzeptabel oder generell unvertretbar sind. Zunächst ist festzuhalten, dass der Strafkläger 1 – nebst anderem – das betäubungslose Schächten scharf kritisiert und sich dabei provozierender und deutlicher Worte bedient.