Im Folgenden wird daher auf die vom Beschuldigten im Rahmen seines Plädoyers zum Wahrheitsbeweis vorgebrachten Zitate eingegangen. Als erste Vorbemerkung ist festzuhalten, dass sich die Kammer bei der Prüfung der vom Beschuldigten vorgebrachten Zitate des Strafklägers 1 auf diejenigen, welche in den letzten fünf Jahren vor dem Tatzeitpunkt erfolgt sind, beschränkt (N 88 pag. 622). Die vorher erfolgten Zitate sind nach Ansicht der Kammer infolge des Zeitablaufs nicht mehr geeignet, eine aktuelle antisemitische Gesinnung zu bele-