Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Vorwurf ein Antisemit zu sein, keine strafrechtliche Verurteilung voraussetzt bzw. ein solcher Vorwurf beinhaltet. Der Beschuldigte kann den Wahrheitsbeweis jedoch nur mit aktuellen antisemitischen Äusserungen der Strafkläger erbringen, welche er im vorliegenden Strafverfahren konkret benennen muss. Im Folgenden wird daher auf die vom Beschuldigten im Rahmen seines Plädoyers zum Wahrheitsbeweis vorgebrachten Zitate eingegangen.