Vielmehr geht daraus hervor, dass den Strafklägern eine aktuelle antisemitische Weltanschauung vorgeworfen wird. Die Verurteilung bzw. das zweite ebenfalls Jahre zurückliegende Verfahren ist nach Ansicht der Kammer bereits aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr geeignet, um eine aktuelle antisemitische Gesinnung zu beweisen. Eine weitere Verurteilung liegt nicht vor. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Vorwurf ein Antisemit zu sein, keine strafrechtliche Verurteilung voraussetzt bzw. ein solcher Vorwurf beinhaltet.