21 lichkeit Kontakte zur Neonazi-und Revisionistenszene nachgesagt werden durfte (vgl. BGE 129 III 49 E. 2.5). Es ergibt sich somit aus den Akten, dass der Strafkläger 1 vor Jahren in Prozesse zum Thema Rassismus und Antisemitismus involviert war und eine Verurteilung wegen Rassendiskriminierung erfolgt ist. Ein konkreter Bezug zu diesen im Tatzeitpunkt 13 bzw. 15 Jahre zurückliegenden Verfahren wird im inkriminierten Artikel nicht gemacht. Vielmehr geht daraus hervor, dass den Strafklägern eine aktuelle antisemitische Weltanschauung vorgeworfen wird.