Zunächst ist auf die Verurteilung des Strafklägers 1 im Jahr 2000 hinzuweisen. Daneben stellte das Bundesgericht mit Urteil vom 13. November 2002 fest, dass dem Privatkläger aufgrund seiner nachweislichen Kontakte zu Revisionisten und Holocaustleugnern im damals konkret untersuchten Zusammenhang mit der antisemitisch motivierten Polemik um das Schächtverbot ohne Verletzung seiner Persön-