Zwei oder mehr Verurteilungen des Strafklägers 1 liegen schlicht nicht vor. Die Vorbringen der Verteidigung, wonach selbst der Strafkläger 1 nicht gewusst habe, ob er ein oder mehrere Male verurteilt worden sei und dieser Irrtum daher dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden dürfe, sind entgegen der im erwähnten Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vertretenen Auffassung für den Wahrheitsbeweis nicht relevant und im Rahmen des Gutglaubensbeweises zu prüfen. 21.3 Zur Tatsachenbehauptung 2 Zunächst ist auf die Verurteilung des Strafklägers 1 im Jahr 2000 hinzuweisen.