Der Beschuldigte wurde in einem zweiten Strafverfahren durch das Obergericht des Kantons Zürich letztinstanzlich freigesprochen, womit der Wahrheitsbeweis für die Tatsachenbehauptung 1 misslingt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung erachtet die Kammer die Frage, ob eine oder mehrere Verurteilungen erfolgt sind, für relevant und nicht als unbedeutende Übertreibung, dies entgegen dem singulären Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. März 2018 (pag. 586 ff., insbesondere pag. 595 ff.). Zwei oder mehr Verurteilungen des Strafklägers 1 liegen schlicht nicht vor.