Der Strafkläger 1 sei eine antisemitische Organisation bzw. ein neonazistischer Tierschutzverein. 21.2 Zur Tatsachenbehauptung 1 Der Strafkläger 1 wurde mit Bundesgerichtsurteil BGer 6S.367/1998 vom 26. September 2000 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung verurteilt (pag. 314). Ein weiterer rechtskräftiger Schuldspruch bzw. weitere Schuldsprüche wegen Rassendiskriminierung liegen jedoch nicht vor. Der Beschuldigte wurde in einem zweiten Strafverfahren durch das Obergericht des Kantons Zürich letztinstanzlich freigesprochen, womit der Wahrheitsbeweis für die Tatsachenbehauptung 1 misslingt.